Die Grundsteuerreform bringt Veränderungen für alle Grundsteuerpflichtigen mit sich: In Bruchsal erhalten alle Eigentümer demnächst neue Grundsteuerbescheide. Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt durch die Multiplikation des Grundsteuermessbetrags, der vom Finanzamt festgelegt wird, mit dem Hebesatz der Stadt. Dabei sind die Kommunen an die Vorgaben der Finanzämter gebunden und haben keinen Einfluss auf deren Bewertungen.
Um die Auswirkungen der Reform auszugleichen, hat die Stadt Bruchsal die Hebesätze für die Grundsteuer A und B auf einheitlich 215 Prozent gesenkt (vorher 395 Prozent). Diese Anpassung soll eine aufkommensneutrale Wirkung erzielen, sodass das prognostizierte Grundsteueraufkommen für 2025 dem bisherigen Ertrag entspricht. Dennoch kann es durch veränderte Grundstücksbewertungen zu individuellen Erhöhungen oder Reduzierungen der Steuerlast kommen. Die Reform zielt darauf ab, eine aktuelle und gerechte Bewertung sowie Besteuerung des Grundbesitzes zu gewährleisten.
Die Stadt Bruchsal hat umfassende Maßnahmen ergriffen, um Bürgeranfragen sowohl schriftlich als auch telefonisch zu beantworten. Aufgrund des hohen Versandaufkommens kann es jedoch zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen. Ausführliche Informationen zur Grundsteuer finden Interessierte auf der Website der Stadt Bruchsal im Bereich „Grundsteuerreform“ unter [www.bruchsal.de](https://www.bruchsal.de/informieren/verwaltung/finanzen).
Eigentümer werden gebeten, ihre Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide sorgfältig zu prüfen. Bei Unstimmigkeiten bezüglich des Messbetrags sollten sie rechtzeitig das Finanzamt kontaktieren, da die Stadt Bruchsal an die Feststellungen im Messbescheid gebunden ist. Änderungen im Grundsteuerbescheid erfolgen automatisch bei erfolgreichem Einspruch gegen den Messbescheid.
Wer Einwände gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt hat, kann Widerspruch einlegen. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn die Daten aus dem Messbescheid nicht korrekt übernommen wurden oder bei der Berechnung ein Fehler passiert ist. Für alle anderen Fälle richtet sich der Einspruch direkt gegen den Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt.