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Neue Corona-Verordnung ab Montag: Ein Stück Normalität / Inzidenz spielt keine Rolle mehr

(red) Karlsruhe – Ab dem 16. August gilt eine neue Corona-Verordnung in Baden-Württemberg, die ein Stück Normalität in den Alltag zurückbringen wird. Alle Bürgerinnen und Bürger können demnach unabhängig von der Inzidenz wieder am gesellschaftlichen Leben teilnehmen – vorausgesetzt, sie sind geimpft, genesen oder getestet. Das teilte das Gesundheitsamt am Mittwoch in Stuttgart mit. 

Die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz spielt dann in der neuen Corona-Verordnung, die am kommenden Montag in Kraft treten soll, keine Rolle mehr. Für die Menschen im Südwesten soll dann in Innenräumen die sogenannte 3G-Regel gelten. Wer also ins Restaurant, ins Kino oder zum Friseur will, muss entweder genesen, geimpft oder getestet sein. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums soll diese Regel in Baden-Württemberg unabhängig vom Inzidenz-Wert der jeweiligen Region gelten. 

Mit der neuen Corona-Verordnung wird es außerdem bei kulturellen Veranstaltungen im Innenbereich sowie in Clubs und Diskotheken keine Personenobergrenze mehr geben. Diese Einrichtungen können also wieder unter Vollauslastung öffnen – sofern alle Besucher geimpft oder genesen sind, oder im konkreten Fall einen PCR-Test vorweisen können. Bei der Innengastronomie, bei Friseuren und körpernahen Dienstleistern soll ein Antigenschnelltest ausreichen, teilt das Ministerium weiter mit.

An den Obergrenzen für Besucher von Sportveranstaltungen wird aber weiterhin festgehalten. In Fußballstadien und bei Sportveranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern dürfen demnach maximal die Hälfte der Plätze der Veranstaltungsstätte oder des Stadions besetzt werden. Die Höchstzahl der Zuschauer soll bei 25.000 liegen.

Bereits am Dienstag haben die Länder-Chefs und Bundeskanzlerin Angela Merkel nach dem Corona-Gipfel verkündet, dass die bisher kostenlosen Corona-Tests ab dem 11. Oktober kostenpflichtig werden sollen. Ausnahmen sollen weiterhin für Personen gelten, die nicht geimpft werden können und für die es keine allgemeine Impfempfehlung gäbe – zum Beispiel Schwangere sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. 

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